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Datensperre

Von Einzelpersonen, die in der Gemeinde wohnen, werden auf Anfrage hin ohne weiteres Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und Adresse bekanntgegeben (§ 3 Abs. 1 ARG).

Jede Person hat aber nach § 26 des Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) ohne Angabe von Gründen das Recht, schriftlich die Bekanntgabe ihrer Daten durch die Gemeindeverwaltung sperren zu lassen. Dann werden die erwähnten Daten - sowohl als Einzelauskunft wie auch im Rahmen einer "systematischen" Bekanntgabe - grundsätzlich nicht mehr bekanntgegeben, ausser in den folgenden Fällen:

  1. Wenn die verantwortliche Behörde gesetzlich zur Bekanntgabe verpflichtet ist, z.B. betreffend vormundschaftliche Massnahmen, welche die Handlungsfähigkeit einschränken (Entmündigung), oder
  1. wenn die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist, z.B. wenn sich ein Mündel der Betreuung durch den Privatvormund zu entziehen versucht, oder schliesslich
  1. wenn die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind, z.B. wenn ein Schuldner an einen anderen Ort gezogen ist.

Für kommerzielle Zwecke gibt die Gemeindeverwaltung - wie schon erwähnt - auch ohne Sperrung keine Daten bekannt.

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