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Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. Hier treffen die Stimmberechtigten alle wichtigen Entscheide. Die Gemeindeversammlung wird durch den Gemeinderat einberufen und durch das Gemeindepräsidium geleitet. Eine ausserordentliche Gemeindeversammlung findet auf schriftliches Begehren von 320 Stimmberechtigten oder auf Anordnung des Regierungsrates statt.

Zur Gemeindeversammlung wird rund 14 Tage vorher eingeladen. Stimmberechtigt in der Gemeinde sind alle Schweizer (Männer und Frauen) mit Vollendung des 18. Altersjahres, die im Stimmregister eingetragen sind.

Die Stimmberechtigten können auch in alle Gemeindeorgane (Behörden usw.) gewählt werden und selbstverständlich auch wählen. Vorbehalten sind besondere gesetzliche Bestimmungen. So können z. B. nur die Bürger den Bürgerrat wählen und in diesen gewählt werden.

Kontakt

Roman Cueni, Gemeindeverwalter
roman.cueni@aesch.bl.ch

Aufgaben

Die Aufgaben der Gemeindeversammlung sind im kantonalen Gemeindegesetz geregelt.

Kompetenzen

Unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Urnenabstimmung sowie derjenigen über die behördlichen Finanzkompetenzen stehen der Gemeindeversammlung die im Gemeindegesetz § 47 festgelegten, nicht übertragbaren Befugnisse zu, welche unter diesem Link nachzulesen sind: http://bl.clex.ch/frontend/versions/1468

Durch das Gemeindereglement können der Gemeindeversammlung weitere Befugnisse eingeräumt werden, soweit sie nicht aufgrund der Gesetzgebung ausdrücklich einem anderen Gemeindeorgan zustehen.

Voraussetzungen

Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Nichtstimmberechtigte haben sich an die für sie bestimmten Plätze zu begeben. Bild- und Tonaufnahmen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeversammlung. Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

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