Gelegenheitswirtschafts- und Freinachtbewilligungen
Nicht bewilligungspflichtig sind reine Takeaway-Betriebe (Imbissbuden, Grillstände etc.) ohne Alkoholverkauf, Pflegeheime, Schulkantinen und alkoholfreie Gastwirtschaftsbetriebe mit max. zehn Plätzen.
Für öffentlich und nicht-öffentlich zugängliche Betriebe ist das kantonale Pass- und Patentbüro in Liestal zuständig, insbesondere auch für generell bewilligte, längere Öffnungszeiten.
Das Gesuch für Gelegenheitswirtschafts- und Freinachtbewilligungen, ein Merkblatt über das Rauchverbot in Gastwirtschaftsbetrieben und Gelegenheitswirtschaften sowie Merkblätter für temporäre und permanente Verkaufs-, Schnellimbiss- und Grillstände finden Sie unten.
Zugehörige Objekte
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Merkblatt_RAUCHVERBOT_ANLAESSE_1.pdf | Download | 0 | Merkblatt_RAUCHVERBOT_ANLAESSE_1.pdf |
Tarifverordnung2.pdf | Download | 1 | Tarifverordnung2.pdf |
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