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Polizei

Gemeindepolizei Aesch

Die Gemeindepolizei Aesch besteht aus 2 Polizisten welche dem Fachbereich Sicherheit angehören. Sie ist primär zuständig für die Aufgaben in den Bereichen «Ruhe und Ordnung», die Kantonspolizei für den Bereich «Sicherheit». Die Gemeindepolizei ist Ihr Ansprechpartner für:

  • Anfragen/Verstösse in Sachen Reglement über Ruhe und Ordnung (RRuO)
  • Allmendbewilligungen
  • Ausnahmefahrbewilligungen z.B. für Wald und Feldwege
  • Ausnahmeparkierbewilligungen
  • Bewilligungen für Veranstaltungen im Wald
  • Fragen betreffend Veranstaltungen
  • Gelegenheitswirtschafts- und Freinachtbewilligungen
  • Hundewesen (Hunde An- und Abmeldungen bei den Einwohnerdiensten)
  • Lautsprecherbewilligungen
  • lmmissionen
  • Meldungen betreffend Verkehrssicherheit auf Gemeindestrassen
  • Mobile Parkverbote
  • Nachtparking
  • Verkehrsanliegen auf Gemeindestrassen

Die Gemeindepolizei arbeitet mit der Polizei Basel-Landschaft zusammen und unterstützt diese bei Bedarf.

Die Gemeindepolizei Aesch ist Mitglied der Polizei-Kooperation Birs-Leimental, welche aktuell aus den Gemeinden Aesch, Oberwil, Reinach und Therwil besteht. Durch die Zusammenarbeit kann kann die öffentliche Ruhe und Ordnung für die Bevölkerung der vier Gemeinden optimal gewährleistet werden werden. Es werden Synergien genutzt, um z.B. am Freitagabend und Samstagabend, eine erhöhte Verfügbarkeit der Gemeindepolizei innerhalb aller Kooperationsgemeinden gewährleisten zu können. Zudem unterstützen sich die Kooperationsmitglieder bei Bedarf bei grösseren Ereignissen oder Veranstaltungen. Die Polizistinnen und Polizisten haben dabei im gesamten Hoheitsgebiet der vier Gemeinden die gleichen Kompetenzen.

Meldungen an die Gemeindepolizei

Während der Dienstzeiten ist die Gemeindepolizei Aesch telefonisch erreichbar.

Gemeindepolizei Aesch
4147 Aesch, Hauptstrasse 25
Tel. 061 756 77 25
E-Mail: gemeindepolizei@aesch.bl.ch

Gerne unterstützen wir Sie bei Problemen im Rahmen unserer Möglichkeiten und unseres Zuständigkeitsbereiches.

Schalterzeiten:

Mo, Mi, Do, Fr     jeweils von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Di                       07:30 - 12:00 Uhr

 
Meldungen ausserhalb der Bürozeiten der Gemeindepolizei
 
Ausserhalb der Dienstzeiten sind sämtliche Meldungen (Sicherheit, Ruhe und Ordnung) über die Notfallnummer 117 der Polizei Basel-Landschaft abzusetzen. Interventionen im Zusammenhang mit «Ruhe und Ordnung», erfolgen im Auftrag der Gemeinde durch die Securitas AG. Meldungen über die Notfallnummer werden an die Securitas AG weitergeleitet. Diese entscheiden entsprechend der vereinbarten Interventionsvorschriften, wie mit der Meldung umgegangen wird. Direkte Meldungen an die Securitas AG werden nicht entgegengenommen.

 

Polizei Basel-Landschaft

Die Aufgaben der Polizei Basel-Landschaft unterscheiden sich von denen der Gemeindepolizei. Die Polizei Basel-Landschaft nimmt z.B. Meldungen entgegen z.B. für:

  • Ausweisverluste
  • Fundsachen auf Allmend
  • Einbrüche
  • Diebstähle aller Art (z.B. Fahrraddiebstähle)
  • Sachbeschädigungen aller Art
  • Verkehrsunfälle
  • Körperverletzungen
  • Drohungen
  • andere strafrechtlich relevante Delikte gemäss Strafgesetzbuch

Meldungen oder Anzeigen können auf jedem Polizeiposten der Polizei Basel-Landschaft erstattet werden. Über das elektronische Portal Suisse ePolice können z.B.:

  • Notfallmeldungen abgesetzt werden 117/112
  • Diebstahlsanzeigen (ohne Hinweise auf Täterschaft) getätigt werden
  • Sachbeschädigungen (ohne Hinweise auf Täterschaft) gemeldet werden
  • Kontrollschildverluste gemeldet werden
  • Cybercrime Delikte angezeigt werden
  • Terminvereinbarungen getätigt werden
  • Polizeiposten gesucht werden

Meldungen an die Polizei

Bei dringlichen Angelegenheiten betreffend die Sicherheit, ist immer die Notfallnummer 117 zu wählen.

Polizeiposten Reinach
4153 Reinach, Landererstrasse 1
Tel. 061 553 41 17
E-Mail: pol.reinach@bl.ch

Die aktuellen Öffnungszeiten sind dem Internet zu entnehmen.

 

News

DatumName

Allmendbewilligung

Gemäss Strassenreglement vom 24. April 2006, §38 Gesteigerter Gemeingebrauch, ist das Benutzen einer Verkehrsanlage, die über den Gemeingebrauch hinausgehen (Bauinstallationen, Grabarbei…

Gemäss Strassenreglement vom 24. April 2006, §38 Gesteigerter Gemeingebrauch, ist das Benutzen einer Verkehrsanlage, die über den Gemeingebrauch hinausgehen (Bauinstallationen, Grabarbeiten, Mulden, temporäre Verkaufsstellen etc.), bewilligungspflichtig.

Gesuch für die Benützung von Allmendareal
Möchten Sie für eine Baustelleninstallation, eine Mulde, ein Zügelcontainer etc. öffentliches Strassenareal beanspruchen, so bitten wir Sie ein Gesuch für Allmendbenützung bei uns einzureichen. Die Bedingungen entnehmen Sie bitte dem Formular.

Damit das Gesuch zur Benutzung von Allmend bewilligt werden kann, muss dieses mindesten 3 Arbeitstage im Voraus bei der Gemeindepolizei eingereicht werden.

Längerfristige und grössere Beanspruchungen von Allmendareal werden durch den Gemeinderat bewilligt. Entsprechend der Bearbeitungszeit müssen diese Gesuche mindestens 10 Arbeitstage im Voraus eingereicht werden.

Gesuche zur Benutzung von Allmend auf Kantonsstrassen (Hauptstrasse, Dornacherstrasse, Pfeffingerstrasse, Ettingerstrasse und Pfeffingerring) sind beim Tiefbauamt Kanton Basel-Landschaft, Kantonsstrassen/Kreis 1, Fluhstrasse 4, 4153 Reinach, (Tel. 061 706 29 29) einzureichen.

Grabarbeiten im öffentlichen Strassengebiet
Möchten Sie eine Aufgrabung im öffentlichen Strassenareal durchführen, so bitten wir Sie dafür ein Gesuch für Bauarbeiten im öffentlichen Grund mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Bedingungen entnehmen Sie bitte dem Formular.

Damit das Gesuch bewilligt werden kann, muss dieses mindestens 3 Arbeitstage im Voraus bei der Bauabteilung eingereicht werden.

Preis
CHF 50.00 Grundbenützung; CHF 0.50 zuzüglich pro Woche und Quadratmeter; CHF 5.00 im Minimum pro Woche

ALST-Löhrenacker (Orts-QM)

ORTS-QUARTIERMEISTER Belegung der Armeeunterkunft (ALST) Löhrenacker durch Armee, Zivilschutz und zivile Dritte.
ORTS-QUARTIERMEISTER
Belegung der Armeeunterkunft (ALST) Löhrenacker durch Armee, Zivilschutz und zivile Dritte.

Büsche und Sträucher im Strassenbereich

Siehe Publikationen - Merkblatt Büsche 2011
Siehe Publikationen - Merkblatt Büsche 2011

Durchführung einer Veranstaltung im Wald

Gemäss Dekret über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald, gestützt auf das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998, sind folgende Veranstaltungen im Wald bewilligungspflichtig: …

Gemäss Dekret über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald, gestützt auf das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998, sind folgende Veranstaltungen im Wald bewilligungspflichtig:

  • Reitsportliche Veranstaltung mit mehr als 100 Personen
  • Radsportliche Veranstaltung mit mehr als 200 Personen
  • Übrige Veranstaltung mit mehr als 300 Personen

Das dafür nötige Gesuchsformular finden Sie unten.

  • Übrige Anlässe ab 50 Personen müssen der Gemeindepolizei Aesch lediglich gemeldet werden.

Friedensrichteramt

Aesch-Pfeffingen Schneider Roger Ziegelbüntenweg 27 4147 Aesch061 751 58 05 Nicolet Paul Brüelweg 44 4147 Aesch079 320 87 12E-Mail: paul.nicolet@bluewin.ch …
Aesch-Pfeffingen

Schneider Roger
Ziegelbüntenweg 27
4147 Aesch
061 751 58 05

Nicolet Paul
Brüelweg 44
4147 Aesch
079 320 87 12
E-Mail: paul.nicolet@bluewin.ch

Gelegenheitswirtschafts- und Freinachtbewilligungen

Die Gemeinde ist für die Erteilung von Gelegenheitswirtschafts- und Freinachtbewilligungen für Anlässe zuständig. Nicht bewilligungspflichtig sind reine Takeaway-Betriebe (Imbissbuden, …
Die Gemeinde ist für die Erteilung von Gelegenheitswirtschafts- und Freinachtbewilligungen für Anlässe zuständig.

Nicht bewilligungspflichtig sind reine Takeaway-Betriebe (Imbissbuden, Grillstände etc.) ohne Alkoholverkauf, Pflegeheime, Schulkantinen und alkoholfreie Gastwirtschaftsbetriebe mit max. zehn Plätzen.

Für öffentlich und nicht-öffentlich zugängliche Betriebe ist das kantonale Pass- und Patentbüro in Liestal zuständig, insbesondere auch für generell bewilligte, längere Öffnungszeiten.

Das Gesuch für Gelegenheitswirtschafts- und Freinachtbewilligungen, ein Merkblatt über das Rauchverbot in Gastwirtschaftsbetrieben und Gelegenheitswirtschaften sowie Merkblätter für temporäre und permanente Verkaufs-, Schnellimbiss- und Grillstände finden Sie unten.

Hundehaltung

Hundeanmeldung / Hundegebühren Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde im Amicus und bei Ihrer Wohngemeinde registrieren zu lassen. Falls Sie neu im Besitz eines Hundes sind, lassen…

Hundeanmeldung / Hundegebühren

Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde im Amicus und bei Ihrer Wohngemeinde registrieren zu lassen. Falls Sie neu im Besitz eines Hundes sind, lassen Sie sich zuerst bei der Gemeindeve als neuen Hundehalter auf Amicus registrieren. Ihre Benutzerdaten (Personen-ID) und das Passwort erhalten Sie danach per Post oder E-Mail zugestellt. Anmeldungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zuzug oder Anschaffung eines Hundes bei der Gemeindeverwaltung, Fachbereich Einwohnerdienste vorzunehmen (§6 des Reglements über das Halten von Hunden der Einwohnergemeinde Aesch BL vom 18. November 2020).

Bei der Anmeldung sind folgende Unterlagen vorzuweisen:

  • Hundepass oder/und Impfausweis,
  • Bestätigung Haftpflichtversicherung (Deckungssumme min. 3 Millionen Franken),
  • Nachweis der Chipnummer des Hundes

Es wird eine jährliche Hundesteuer in Rechnung gestellt. Ausgenommen von dieser Gebühr sind Blinden- und Invalidenhunde und für die Ausbildung bestimmte Blindenführhunde, Diensthunde der Polizei und des Militärs. Für einen ausgebildeten Schutz-, Lawinen-, Sanitäts- oder Katastrophenhund wird die Hälfte der Gebühr reduziert, sofern dieser im vorangegangenen Jahr die vorgeschriebene Leistung bestanden hat (Nachweis: Leistungsheft).

Jährliche Gebühren: pro Hund CHF 100.00

Einmalige Einschreibgebühren: pro Hund CHF 20.00

Verwaltungsgebühren: Massnahmen, Zwangsvollzüge, Einfangen und Unterbringen entlaufener Hunde: effektiv entstandene Kosten.

Die Haltergebühren werden pro Kalenderjahr erhoben. Erfolgt die Anmeldung nach dem 30. Juni, wird die Hälfte der Gebühren erhoben.

Bei Halterwechsel, Wegzug oder Tod des Tieres erfolgt keine Rückerstattung.

Hundeabmeldungen sind erforderlich bei

  • Wegzug
  • Umplatzierung des Hundes (Bestätigung der Weitergabe oder Rückgabe)
  • Ableben des Hundes 

Hundereglement

Preis
Siehe Hundereglement

Kontrollschild (Fahrzeuge)

Beim Kantonswechsel sind Sie als Besitzer eines Motorfahrzeuges gemäss Strassenverkehrsgesetz verpflichtet, Ihr Fahrzeug innert 14 Tagen nach der Standortverlegung bei der Motorfahrzeugk…
Beim Kantonswechsel sind Sie als Besitzer eines Motorfahrzeuges gemäss Strassenverkehrsgesetz verpflichtet, Ihr Fahrzeug innert 14 Tagen nach der Standortverlegung bei der Motorfahrzeugkontrolle in Füllinsdorf anzumelden und die Schilder sowie den Führerausweis auszutauschen.

Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Die bisherigen Kontrollschilder
  • Der graue Fahrzeugausweis
  • Der Führerausweis
  • Ein neues Passfoto
  • Der weisse, 5teilige Versicherungsausweis mit der neuen Wohnadresse (den Ausweis erhalten Sie von ihrer Versicherungsgesellschaft)

Mit dem Bezug der Schilder sind auch die Steuern pro rata temporis und die Gebühren für die neuen Ausweise zu bezahlen.

Kontrollschildabgabe: http://www.mfk.bl.ch

Lärmemissionen

Auszug aus dem Reglement über die öffentliche Ruhe und Ordnung vom 01.12.2016 § 21 Nachtruhe 1 Als Nachtruhe gilt die Zeit zwischen 23.00 – 06.00 Uhr. Ausgenommen sind die vom…

Auszug aus dem Reglement über die öffentliche Ruhe und Ordnung vom 01.12.2016

§ 21 Nachtruhe

1 Als Nachtruhe gilt die Zeit zwischen 23.00 – 06.00 Uhr. Ausgenommen sind die vom Gemeinderat bestimmten Fasnachtstage, die Bundesfeier am 31. Juli, 1. August sowie Silvester.

2 Der Gemeinderat ist berechtigt, weitere Ausnahmen zu bewilligen.

§ 23 Lärmverursachende Tätigkeiten / Benützung Abfallsammelstelle

1 Lärmverursachende private und gewerbliche Arbeiten dürfen in bewohntem Gebiet von Montag – Freitag in der Zeit von 07.00 – 12.00 Uhr sowie 13.00 – 20.00 Uhr, samstags von 08.00 – 12.00 Uhr sowie 13.00 – 18.00 Uhr ausgeführt werden.

2 Arbeiten, die aus technischen oder witterungsbedingten Gründen nicht unterbrochen werden dürfen, können ausnahmsweise auch während den Ruhezeiten ausgeführt werden.

3 Musikinstrumente, Radio- und Fernsehapparate und andere Tonwiedergabegeräte dürfen nur so benützt werden, dass Dritte nicht durch übermässigen Lärm gestört werden.

4 Die Benützung der öffentlichen Abfallsammelstellen ist nur während den festgelegten Zeiten erlaubt.

§ 24 Lärmverursachende Geräte, Verwendung bei Veranstaltungen

1 Die Verwendung von Lautsprechern, Megaphonen und anderen Verstärkeranlagen im Freien, in Zelten und anderen Fahrnisbauten ausserhalb der Fasnachtstage, 31. Juli, 1. August und Silvester ist bewilligungspflichtig.

2 Die Benutzung von Sirenen, Signalgeräten und ähnlichen Vorrichtungen ausserhalb der Fasnachtstage ist verboten. Ausgenommen sind sachkundig installierte Alarmanlagen (Einbruch, Feuer, Diebstahl).

3 Lärmverursachende Modellautomobile, Fluggeräte 5/6 und dergleichen dürfen im oder über dem Siedlungsgebiet nur mit Bewilligung in Betrieb gesetzt werden. Der Betrieb dieser Geräte ist ausserhalb des Siedlungsgebietes wie folgt geregelt: Montag – Samstag ist der Betrieb von 12.00 Uhr – 13.00 Uhr untersagt und an Sonn- und Feiertagen nur in der Zeit von 10.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr erlaubt. Es dürfen keine Gebäude sowie Spiel- und Sportplätze überflogen werden.

§ 25 Feuerwerk und Knallkörper

Ausserhalb der Bundesfeier am 31. Juli, 1. August und des Silvesters ist das Abbrennen von Feuerwerk und Knallkörpern bewilligungspflichtig.

Medizinische Notrufzentrale

Medizinischer Notfall - Was tun? Rufen Sie zuerst Ihren Hausarzt oder Ihren behandelnden Arzt an (siehe Notruf). Ist er nicht erreichbar, dann folgen Sie den Weisungen auf seinem Pra…

Medizinischer Notfall - Was tun?

Rufen Sie zuerst Ihren Hausarzt oder Ihren behandelnden Arzt an (siehe Notruf).
Ist er nicht erreichbar, dann folgen Sie den Weisungen auf seinem Praxis-Anrufbeantworter.
Sollten Ihnen diese Informationen nicht weiterhelfen, dann wenden Sie sich an die Medizinische Notrufzentrale MNZ: Tel. 061 261 15 15.

Dort erreichen Sie den im Notfallkreis Dienst leistenden Notfallarzt ohne lange Wartezeiten rund um die Uhr während 7 Tagen die Woche.

Folgende Gemeinden gehören zu unserem Notfallkreis:
Aesch, Pfeffingen, Reinach, Dornach;
ferner Duggingen, Gempen und Hochwald

Der allgemeine Notfalldienst wird durch die in diesen Gemeinden praktizierenden Ärztinnen und Ärzte während 365 Tagen gewährleistet. Daneben bestehen diverse überregionale Notfalldienste (Augenarzt, Frauenarzt, Kinderarzt, Psychiater etc.),
die Sie ebenfalls über die Nummer der Notrufzentrale erreichen können.
Für Fragen steht Ihnen Ihr Arzt gerne zur Verfügung.

Die Notrufzentrale MNZ wird u.a. durch die beiden Ärztegesellschaften in BS und BL und durch die angeschlossenen Gemeinden über einen Pro-Kopf-Beitrag finanziert.

Mobile Parkverbotstafeln

  Verleih von mobilen Parkverbotstafeln Ziehen Sie bald um? Erwarten Sie eine grosse Lieferung mit einem Lastwagen? Dann haben Sie die Möglichkeit, bei uns "mobile Parkverbotstafeln"…

 

Verleih von mobilen Parkverbotstafeln
Ziehen Sie bald um? Erwarten Sie eine grosse Lieferung mit einem Lastwagen? Dann haben Sie die Möglichkeit, bei uns "mobile Parkverbotstafeln" abzuholen.

 

Melden Sie sich telefonisch oder persönlich am Schalter der Gemeindepolizei und die Parkverbotstafeln werden für Sie zum Abholen bereitgestellt oder können direkt mitgenommen werden.

Ausser Ihrem Namen und Ihrer Adresse benötigen wir folgende Angaben:

  • Anzahl Parkverbotstafeln
  • für welchen Wochentag
  • Standort des Parkverbots
  • Abhol- und Rückgabedatum

Die Parkverbotstafeln dürfen nur für öffentliche Parkplätze benutzt werden. Die Kosten für ein Paar belaufen sich auf CHF 15.00, wobei zusätzlich ein Depot von CHF 30.00 zu hinterlegen ist.

Preis
15.00 (Depot 30.00, Barzahlung)

Nächtliches Dauerparkieren

Verfügen Sie über keinen privaten Abstellplatz und parkieren ihr Motorfahrzeug auf öffentlichem Grund und Boden (Allmend)? Gestützt auf das Bundesgesetz vom 19.12.1958 über den Strassen…
Verfügen Sie über keinen privaten Abstellplatz und parkieren ihr Motorfahrzeug auf öffentlichem Grund und Boden (Allmend)?

Gestützt auf das Bundesgesetz vom 19.12.1958 über den Strassenverkehr und die darauf basierende kantonale Vollziehungsverordnung vom 04.04.1986 hat die Gemeinde Aesch ein Reglement erlassen. Dieses hält fest:

Es ist nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Motorfahrzeuge bis zu 1000 kg Nutzlast über Nacht regelmässig auf öffentlichem Grund oder allgemein zugänglichen gemeindeeigenen Parkplätzen abzustellen.

Die Bewilligung ist mit dem Erlass dieses Reglements allen in Aesch wohnhaften Fahrzeugbesitzern erteilt, die mangels anderer Parkierungsmöglichkeiten auf eine Bewilligung im Sinne von Absatz 2 angewiesen sind. Als Besitzer gilt der Halter oder gegebenfalls derjenige, dem das Fahrzeug zur Benützung überlassen wird.

Für die Bewilligung ist eine Gebühr zu entrichten, welche durch den Gemeinderat festgelegt wird.

Sind Sie  gemäss den gesetzlichen Bestimmungen gebührenpflichtig, so wenden Sie sich bitte direkt an die Gemeindepolizei.

Vereinsanzeigen für öffentliche Anschlagkästen

Aushänge für öffentliche Anschlagkästen der Gemeinde Die Gemeinde Aesch verfügt über zwei öffentliche Anschlagkästen für amtliche Publikationen. Der erste befindet sich bei der Gemein…

Aushänge für öffentliche Anschlagkästen der Gemeinde

Die Gemeinde Aesch verfügt über zwei öffentliche Anschlagkästen für amtliche Publikationen. Der erste befindet sich bei der Gemeindeverwaltung an der Hauptstrasse 23, der zweite an der Dornacherstrasse, nahe der Kreuzung Gempenring. Diese Anschlagkästen dienen hauptsächlich der amtlichen Veröffentlichung wichtiger Mitteilungen wie Todesanzeigen, behördlicher Anweisungen und anderer relevanter Informationen.

Zusätzlich können besondere Veranstaltungen mit grosser Strahlkraft, ebenfalls dort bekannt gemacht werden.

Weitere Informationen zu Vereinsanlässen, kulturellen oder anderen Veranstaltungen können auf der Online-Plattform der Gemeinde Aesch – dem digitalen Dorfplatz Crossiety auf www.crossiety.app – veröffentlicht werden. Daneben können auch in der Online-Agenda der Gemeindewebsite www.aesch.bl.ch Anlässe publiziert werden. So stellt die Gemeinde sicher, dass auch diese Veranstaltungen einem breiten Publikum zugänglich gemacht werden können.

Vielen Dank für Ihre Kenntnisnahme.

Preis
gratis

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