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Lärmschutz

Laubbläser, Rasenmäher, Trimmer, Häcksler und Motorsäge sorgen für Erleichterung in der Gartenarbeit, aber auch für beachtlichen Lärm.

Nach Art. 4 der Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) dürfen bewegliche Geräte und Maschinen das Wohlbefinden der betroffenen Bevölkerung nicht erheblich stören. Die Maschinenlärmverordnung (MaLV) regelt die Lärmemissionen von Gartengeräten und Baumaschinen, also auch die von Laubsaugern und -bläsern. Für einen Teil der Geräte und Maschinen sieht die Verordnung Grenzwerte vor, beim Rest nur eine Kennzeichnungspflicht. Der Lärm der im Freien verwendeten Maschinen und Geräte wird ausserdem zeitlich eingeschränkt durch die Bestimmungen im örtlichen Reglement über die öffentliche Ruhe und Ordnung (Aesch: zwischen 23.00 und 6.00 Uhr Nachtruhe, lärmige Haus- und Gartenarbeiten sind Mo. - Fr. 7.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 20.00 Uhr, Samstag 08.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr gestattet). Die Schweiz hatte sich im Rahmen der Bilateralen Abkommen verpflichtet, die Regelung der Europäischen Union (EU) ins Schweizer Recht zu übernehmen. Das hatte den Vorteil, dass die MaLV in der Schweiz nicht mehr von Grund auf erarbeitet werden musste und sehr schnell eingeführt werden konnte. Allerdings war die Schweiz damit auch verpflichtet, die inhaltlichen Vorgaben der EU eins zu eins zu übernehmen. Die Eidgenossenschaft durfte unter anderem keine technischen Handelshemmnisse aufbauen, indem sie strengere Anforderungen an den Lärmschutz stellte. Konkret bedeutete dies, dass nur dort Grenzwerte eingeführt werden konnten, wo auch die EU Grenzwerte vorsieht. Bei den Rasenmähern ist dies beispielsweise der Fall; bei den Laubsaugern und -bläsern aber eben nicht. Sie gehören zu derjenigen Gruppe von Geräten und Maschinen, welche nur der Kennzeichnungspflicht und der Kontrolle durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterliegen. Durch die Beschreibung ihres Lärms werden die Laubentfernungsaggregate nun nicht wirklich und sofort leiser. Die Kennzeichnungspflicht ermöglicht es dem Käufer höchstens, das Angebot in Bezug auf Lärm zu vergleichen und ein leiseres Gerät auszuwählen. Macht er dies, so übt er indirekt einen gewissen Druck auf die Hersteller aus, vermehrt lärmärmere Geräte und Maschinen zu produzieren. Die Machbarkeit wirklich leiser Geräte allerdings ist fraglich, da einerseits Luftbewegungen naturgemäss meist mit Schall und anderseits Massnahmen gegen diesen Schall immer mit Kosten und Gewicht verbunden sind. (Quelle: Fachstelle Lärmschutz ZH) Schallpegel ab 85 dB(A) schaden dem Gehör. Allerdings hängt die Schädigung am Gehör nicht nur vom Schallpegel, sondern auch von der Dauer der Belastung ab.

Beispiele:

  • Wenn in einer Dreherei ein Schallpegel von 85 dB(A) herrscht, dauert es rund 8 Stunden, bis eine gefährliche Gehörbelastung erreicht wird.
  • Eine Motorsäge verursacht einen Schallpegel von 100 bis 105 dB(A). Da liegt die kritische Grenze bei 5 bis 15 Minuten.
  • In einer Disco mit einem Schallpegel zwischen 90 und 105 dB(A), liegt die kritische Grenze zwischen 2 Stunden und wenigen Minuten.

Zudem werden +10 dB Schallpegel als doppelt so laut empfunden. (Quelle: SUVA) Daher empfehlen wir Ihnen, gerade für kleinere Flächen, den guten alten Laubrechen zur Hand zu nehmen und dadurch die Umwelt und sich selbst zu schonen.