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Lärmemissionen

Auszug aus dem Reglement über die öffentliche Ruhe und Ordnung vom 01.12.2016

§ 21 Nachtruhe

1 Als Nachtruhe gilt die Zeit zwischen 23.00 – 06.00 Uhr. Ausgenommen sind die vom Gemeinderat bestimmten Fasnachtstage, die Bundesfeier am 31. Juli, 1. August sowie Silvester.

2 Der Gemeinderat ist berechtigt, weitere Ausnahmen zu bewilligen.

§ 23 Lärmverursachende Tätigkeiten / Benützung Abfallsammelstelle

1 Lärmverursachende private und gewerbliche Arbeiten dürfen in bewohntem Gebiet von Montag – Freitag in der Zeit von 07.00 – 12.00 Uhr sowie 13.00 – 20.00 Uhr, samstags von 08.00 – 12.00 Uhr sowie 13.00 – 18.00 Uhr ausgeführt werden.

2 Arbeiten, die aus technischen oder witterungsbedingten Gründen nicht unterbrochen werden dürfen, können ausnahmsweise auch während den Ruhezeiten ausgeführt werden.

3 Musikinstrumente, Radio- und Fernsehapparate und andere Tonwiedergabegeräte dürfen nur so benützt werden, dass Dritte nicht durch übermässigen Lärm gestört werden.

4 Die Benützung der öffentlichen Abfallsammelstellen ist nur während den festgelegten Zeiten erlaubt.

§ 24 Lärmverursachende Geräte, Verwendung bei Veranstaltungen

1 Die Verwendung von Lautsprechern, Megaphonen und anderen Verstärkeranlagen im Freien, in Zelten und anderen Fahrnisbauten ausserhalb der Fasnachtstage, 31. Juli, 1. August und Silvester ist bewilligungspflichtig.

2 Die Benutzung von Sirenen, Signalgeräten und ähnlichen Vorrichtungen ausserhalb der Fasnachtstage ist verboten. Ausgenommen sind sachkundig installierte Alarmanlagen (Einbruch, Feuer, Diebstahl).

3 Lärmverursachende Modellautomobile, Fluggeräte 5/6 und dergleichen dürfen im oder über dem Siedlungsgebiet nur mit Bewilligung in Betrieb gesetzt werden. Der Betrieb dieser Geräte ist ausserhalb des Siedlungsgebietes wie folgt geregelt: Montag – Samstag ist der Betrieb von 12.00 Uhr – 13.00 Uhr untersagt und an Sonn- und Feiertagen nur in der Zeit von 10.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr erlaubt. Es dürfen keine Gebäude sowie Spiel- und Sportplätze überflogen werden.

§ 25 Feuerwerk und Knallkörper

Ausserhalb der Bundesfeier am 31. Juli, 1. August und des Silvesters ist das Abbrennen von Feuerwerk und Knallkörpern bewilligungspflichtig.

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