Polizei
Die Gemeindepolizei Aesch ist zuständig für die Bereiche "Ruhe und Ordnung", die Kantonspolizei für den Bereich "Sicherheit".
Die Gemeindepolizei Aesch ist Teil der Polizei-Kooperation Birs-Leimental, welche aktuell aus den Gemeinden Aesch, Ettingen, Oberwil, Reinach und Therwil besteht.
Durch die Zusammenarbeit kann die Qualität im Bereich der öffentlichen Ordnung für die Bevölkerung der fünf Gemeinden beibehalten und weiterentwickelt werden. Es werden Synergien genutzt, um am Freitagabend und Samstagabend, eine erhöhte Verfügbarkeit der Gemeinde-Polizei innerhalb aller Kooperationsgemeinden gewährleisten zu können.
Die Polizistinnen und Polizisten haben dabei im gesamten Hoheitsgebiet der fünf Gemeinden die gleichen Kompetenzen. Damit die Kooperations-Polizeien für die Bevölkerung klar erkennbar bleiben, gibt es ein Logo mit Wiedererkennungswert. Dies ist auf den Patrouillenfahrzeugen und den Uniformen sichtbar
Kontakt
News
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Allmendbewilligung
Gemäss Strassenreglement vom 24. April 2006, §38 Gesteigerter Gemeingebrauch, ist das Benutzen einer Verkehrsanlage, die über den Gemeingebrauch hinausgehen (Bauinstallationen, Grabarbeiten, Mulden, temporäre Verkaufsstellen etc.), bewilligungspflichtig.
Gesuch für die Benützung von Allmendareal
Möchten Sie für eine Baustelleninstallation, eine Mulde, ein Zügelcontainer etc. öffentliches Strassenareal beanspruchen, so bitten wir Sie ein Gesuch für Allmendbenützung bei uns einzureichen. Die Bedingungen entnehmen Sie bitte dem Formular.
Damit das Gesuch zur Benutzung von Allmend bewilligt werden kann, muss dieses mindesten 3 Arbeitstage im Voraus bei der Gemeindepolizei eingereicht werden.
Längerfristige und grössere Beanspruchungen von Allmendareal werden durch den Gemeinderat bewilligt. Entsprechend der Bearbeitungszeit müssen diese Gesuche mindestens 10 Arbeitstage im Voraus eingereicht werden.
Gesuche zur Benutzung von Allmend auf Kantonsstrassen (Hauptstrasse, Dornacherstrasse, Pfeffingerstrasse, Ettingerstrasse und Pfeffingerring) sind beim Tiefbauamt Kanton Basel-Landschaft, Kantonsstrassen/Kreis 1, Fluhstrasse 4, 4153 Reinach, (Tel. 061 706 29 29) einzureichen.
Grabarbeiten im öffentlichen Strassengebiet
Möchten Sie eine Aufgrabung im öffentlichen Strassenareal durchführen, so bitten wir Sie dafür ein Gesuch für Bauarbeiten im öffentlichen Grund mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Bedingungen entnehmen Sie bitte dem Formular.
Damit das Gesuch bewilligt werden kann, muss dieses mindestens 3 Arbeitstage im Voraus bei der Bauabteilung eingereicht werden.
ALST-Löhrenacker (Orts-QM)
Belegung der Armeeunterkunft (ALST) Löhrenacker durch Armee, Zivilschutz und zivile Dritte.
Durchführung einer Veranstaltung im Wald
Gemäss Dekret über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald, gestützt auf das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998, sind folgende Veranstaltungen im Wald bewilligungspflichtig:
- Reitsportliche Veranstaltung mit mehr als 100 Personen
- Radsportliche Veranstaltung mit mehr als 200 Personen
- Übrige Veranstaltung mit mehr als 300 Personen
Das dafür nötige Gesuchsformular finden Sie unten.
- Übrige Anlässe ab 50 Personen müssen der Gemeindepolizei Aesch lediglich gemeldet werden.
Friedensrichteramt
Schneider Roger Ziegelbüntenweg 27 4147 Aesch | 061 751 58 05 |
Nicolet Paul Brüelweg 44 4147 Aesch | 079 320 87 12 |
E-Mail: paul.nicolet@bluewin.ch |
Gelegenheitswirtschafts- und Freinachtbewilligungen
Nicht bewilligungspflichtig sind reine Takeaway-Betriebe (Imbissbuden, Grillstände etc.) ohne Alkoholverkauf, Pflegeheime, Schulkantinen und alkoholfreie Gastwirtschaftsbetriebe mit max. zehn Plätzen.
Für öffentlich und nicht-öffentlich zugängliche Betriebe ist das kantonale Pass- und Patentbüro in Liestal zuständig, insbesondere auch für generell bewilligte, längere Öffnungszeiten.
Das Gesuch für Gelegenheitswirtschafts- und Freinachtbewilligungen, ein Merkblatt über das Rauchverbot in Gastwirtschaftsbetrieben und Gelegenheitswirtschaften sowie Merkblätter für temporäre und permanente Verkaufs-, Schnellimbiss- und Grillstände finden Sie unten.
Hundehaltung
Hundeanmeldung / Hundegebühren
Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde im Amicus und bei Ihrer Wohngemeinde registrieren zu lassen. Falls Sie neu im Besitz eines Hundes sind, lassen Sie sich zuerst bei der Gemeindeve als neuen Hundehalter auf Amicus registrieren. Ihre Benutzerdaten (Personen-ID) und das Passwort erhalten Sie danach per Post oder E-Mail zugestellt. Anmeldungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zuzug oder Anschaffung eines Hundes bei der Gemeindeverwaltung, Fachbereich Einwohnerdienste vorzunehmen (§6 des Reglements über das Halten von Hunden der Einwohnergemeinde Aesch BL vom 18. November 2020).
Bei der Anmeldung sind folgende Unterlagen vorzuweisen:
- Hundepass oder/und Impfausweis,
- Bestätigung Haftpflichtversicherung (Deckungssumme min. 3 Millionen Franken),
- Nachweis der Chipnummer des Hundes
Es wird eine jährliche Hundesteuer in Rechnung gestellt. Ausgenommen von dieser Gebühr sind Blinden- und Invalidenhunde und für die Ausbildung bestimmte Blindenführhunde, Diensthunde der Polizei und des Militärs. Für einen ausgebildeten Schutz-, Lawinen-, Sanitäts- oder Katastrophenhund wird die Hälfte der Gebühr reduziert, sofern dieser im vorangegangenen Jahr die vorgeschriebene Leistung bestanden hat (Nachweis: Leistungsheft).
Jährliche Gebühren: pro Hund CHF 100.00
Einmalige Einschreibgebühren: pro Hund CHF 20.00
Verwaltungsgebühren: Massnahmen, Zwangsvollzüge, Einfangen und Unterbringen entlaufener Hunde: effektiv entstandene Kosten.
Die Haltergebühren werden pro Kalenderjahr erhoben. Erfolgt die Anmeldung nach dem 30. Juni, wird die Hälfte der Gebühren erhoben.
Bei Halterwechsel, Wegzug oder Tod des Tieres erfolgt keine Rückerstattung.
Hundeabmeldungen sind erforderlich bei
- Wegzug
- Umplatzierung des Hundes (Bestätigung der Weitergabe oder Rückgabe)
- Ableben des Hundes
Kontrollschild (Fahrzeuge)
Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:
- Die bisherigen Kontrollschilder
- Der graue Fahrzeugausweis
- Der Führerausweis
- Ein neues Passfoto
- Der weisse, 5teilige Versicherungsausweis mit der neuen Wohnadresse (den Ausweis erhalten Sie von ihrer Versicherungsgesellschaft)
Mit dem Bezug der Schilder sind auch die Steuern pro rata temporis und die Gebühren für die neuen Ausweise zu bezahlen.
Kontrollschildabgabe: http://www.mfk.bl.ch
Lärmemissionen
Auszug aus dem Reglement über die öffentliche Ruhe und Ordnung vom 01.12.2016
§ 21 Nachtruhe
1 Als Nachtruhe gilt die Zeit zwischen 23.00 – 06.00 Uhr. Ausgenommen sind die vom Gemeinderat bestimmten Fasnachtstage, die Bundesfeier am 31. Juli, 1. August sowie Silvester.
2 Der Gemeinderat ist berechtigt, weitere Ausnahmen zu bewilligen.
§ 23 Lärmverursachende Tätigkeiten / Benützung Abfallsammelstelle
1 Lärmverursachende private und gewerbliche Arbeiten dürfen in bewohntem Gebiet von Montag – Freitag in der Zeit von 07.00 – 12.00 Uhr sowie 13.00 – 20.00 Uhr, samstags von 08.00 – 12.00 Uhr sowie 13.00 – 18.00 Uhr ausgeführt werden.
2 Arbeiten, die aus technischen oder witterungsbedingten Gründen nicht unterbrochen werden dürfen, können ausnahmsweise auch während den Ruhezeiten ausgeführt werden.
3 Musikinstrumente, Radio- und Fernsehapparate und andere Tonwiedergabegeräte dürfen nur so benützt werden, dass Dritte nicht durch übermässigen Lärm gestört werden.
4 Die Benützung der öffentlichen Abfallsammelstellen ist nur während den festgelegten Zeiten erlaubt.
§ 24 Lärmverursachende Geräte, Verwendung bei Veranstaltungen
1 Die Verwendung von Lautsprechern, Megaphonen und anderen Verstärkeranlagen im Freien, in Zelten und anderen Fahrnisbauten ausserhalb der Fasnachtstage, 31. Juli, 1. August und Silvester ist bewilligungspflichtig.
2 Die Benutzung von Sirenen, Signalgeräten und ähnlichen Vorrichtungen ausserhalb der Fasnachtstage ist verboten. Ausgenommen sind sachkundig installierte Alarmanlagen (Einbruch, Feuer, Diebstahl).
3 Lärmverursachende Modellautomobile, Fluggeräte 5/6 und dergleichen dürfen im oder über dem Siedlungsgebiet nur mit Bewilligung in Betrieb gesetzt werden. Der Betrieb dieser Geräte ist ausserhalb des Siedlungsgebietes wie folgt geregelt: Montag – Samstag ist der Betrieb von 12.00 Uhr – 13.00 Uhr untersagt und an Sonn- und Feiertagen nur in der Zeit von 10.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr erlaubt. Es dürfen keine Gebäude sowie Spiel- und Sportplätze überflogen werden.
§ 25 Feuerwerk und Knallkörper
Ausserhalb der Bundesfeier am 31. Juli, 1. August und des Silvesters ist das Abbrennen von Feuerwerk und Knallkörpern bewilligungspflichtig.
Medizinische Notrufzentrale
Medizinischer Notfall - Was tun?
Rufen Sie zuerst Ihren Hausarzt oder Ihren behandelnden Arzt an (siehe Notruf).
Ist er nicht erreichbar, dann folgen Sie den Weisungen auf seinem Praxis-Anrufbeantworter.
Sollten Ihnen diese Informationen nicht weiterhelfen, dann wenden Sie sich an die Medizinische Notrufzentrale MNZ: Tel. 061 261 15 15.
Dort erreichen Sie den im Notfallkreis Dienst leistenden Notfallarzt ohne lange Wartezeiten rund um die Uhr während 7 Tagen die Woche.
Folgende Gemeinden gehören zu unserem Notfallkreis:
Aesch, Pfeffingen, Reinach, Dornach;
ferner Duggingen, Gempen und Hochwald
Der allgemeine Notfalldienst wird durch die in diesen Gemeinden praktizierenden Ärztinnen und Ärzte während 365 Tagen gewährleistet. Daneben bestehen diverse überregionale Notfalldienste (Augenarzt, Frauenarzt, Kinderarzt, Psychiater etc.),
die Sie ebenfalls über die Nummer der Notrufzentrale erreichen können.
Für Fragen steht Ihnen Ihr Arzt gerne zur Verfügung.
Die Notrufzentrale MNZ wird u.a. durch die beiden Ärztegesellschaften in BS und BL und durch die angeschlossenen Gemeinden über einen Pro-Kopf-Beitrag finanziert.
Mobile Parkverbotstafeln
Verleih von mobilen Parkverbotstafeln
Ziehen Sie bald um? Erwarten Sie eine grosse Lieferung mit einem Lastwagen? Dann haben Sie die Möglichkeit, bei uns "mobile Parkverbotstafeln" abzuholen.
Melden Sie sich telefonisch oder persönlich am Schalter der Gemeindepolizei und die Parkverbotstafeln werden für Sie zum Abholen bereitgestellt oder können direkt mitgenommen werden.
Ausser Ihrem Namen und Ihrer Adresse benötigen wir folgende Angaben:
- Anzahl Parkverbotstafeln
- für welchen Wochentag
- Standort des Parkverbots
- Abhol- und Rückgabedatum
Die Parkverbotstafeln dürfen nur für öffentliche Parkplätze benutzt werden. Die Kosten für ein Paar belaufen sich auf CHF 15.00, wobei zusätzlich ein Depot von CHF 30.00 zu hinterlegen ist.
Nächtliches Dauerparkieren
Gestützt auf das Bundesgesetz vom 19.12.1958 über den Strassenverkehr und die darauf basierende kantonale Vollziehungsverordnung vom 04.04.1986 hat die Gemeinde Aesch ein Reglement erlassen. Dieses hält fest:
Es ist nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Motorfahrzeuge bis zu 1000 kg Nutzlast über Nacht regelmässig auf öffentlichem Grund oder allgemein zugänglichen gemeindeeigenen Parkplätzen abzustellen.
Die Bewilligung ist mit dem Erlass dieses Reglements allen in Aesch wohnhaften Fahrzeugbesitzern erteilt, die mangels anderer Parkierungsmöglichkeiten auf eine Bewilligung im Sinne von Absatz 2 angewiesen sind. Als Besitzer gilt der Halter oder gegebenfalls derjenige, dem das Fahrzeug zur Benützung überlassen wird.
Für die Bewilligung ist eine Gebühr zu entrichten, welche durch den Gemeinderat festgelegt wird.
Sind Sie gemäss den gesetzlichen Bestimmungen gebührenpflichtig, so wenden Sie sich bitte direkt an die Gemeindepolizei.
Vereinsanzeigen für öffentliche Anschlagkästen
Wie Sie wissen, stehen die Anschlagkästen der Gemeinde auch für Veröffentlichungen der Vereine zur Verfügung.
Damit der Aushang der Flyer termingerecht gewährleistet werden kann, bitten wir Sie, Ihre Informationsblätter im Format A4 oder A5 bei den Einwohnerdiensten bis spätestens Montag, 16.00 Uhr abzugeben. Jeweils am Dienstagmorgen werden diese in den Kästen, sofern es noch Platz hat, aufgehängt. Frühester Termin des Aushangs ist ein Monat vor dem Anlass.
Informationsblätter, die nach dem Montag eintreffen, werden erst in der kommenden Woche ausgehängt.
Besten Dank für Ihre Kenntnisnahme.
Zugehörige Objekte
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