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Nächtliches Dauerparkieren

Verfügen Sie über keinen privaten Abstellplatz und parkieren ihr Motorfahrzeug auf öffentlichem Grund und Boden (Allmend)?

Gestützt auf das Bundesgesetz vom 19.12.1958 über den Strassenverkehr und die darauf basierende kantonale Vollziehungsverordnung vom 04.04.1986 hat die Gemeinde Aesch ein Reglement erlassen. Dieses hält fest:

Es ist nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Motorfahrzeuge bis zu 1000 kg Nutzlast über Nacht regelmässig auf öffentlichem Grund oder allgemein zugänglichen gemeindeeigenen Parkplätzen abzustellen.

Die Bewilligung ist mit dem Erlass dieses Reglements allen in Aesch wohnhaften Fahrzeugbesitzern erteilt, die mangels anderer Parkierungsmöglichkeiten auf eine Bewilligung im Sinne von Absatz 2 angewiesen sind. Als Besitzer gilt der Halter oder gegebenfalls derjenige, dem das Fahrzeug zur Benützung überlassen wird.

Für die Bewilligung ist eine Gebühr zu entrichten, welche durch den Gemeinderat festgelegt wird.

Sind Sie  gemäss den gesetzlichen Bestimmungen gebührenpflichtig, so wenden Sie sich bitte direkt an die Gemeindepolizei.

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